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Gottes Gnade |
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...Wer nebst all den gegebenen Geldern an Messopfern dem Verstorbenen im Fegefeuer noch mehr entgegenkommen will, bezahlt dem Pfarramt SFr. 500.-. Auf 25 Jahre wird jedes Jahr um die Zeit des Todestages ein Messopfer für die Seelenruhe des Verstorbenen dargebracht. |
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Woher kommt die Bezeichnung »Apostolischer Stuhl« oder »Heiliger Stuhl«? Am 22. Februar begeht die röm.-kath. Kirche in den Gottesdiensten das Fest »Kathedra Petri«. Der röm.-kath. Theologe Professor Adolf Adam schreibt:
»Daraus ergibt sich, dass dieses römische Gedächtnis, das bereits für die Mitte des 4. Jh. bezeugt ist (Deposition Martyrium), auf eine antike (vorchristliche) Gewohnheit zurückgeht. Im alten (heidnischen) Rom beginnt man am Ende des Jahres, das ursprünglich am 1. März begann, vom 13. bis 22. Februar ein Totengedächtnis der Verwandten und Bekannten (= parentalia). Dabei hielt man für bestimmte Verstorbene einen Sessel (= cathedra) frei. Weil der eigentliche Todestag des Petrus der römischen Gemeinde unbekannt war, gedachte sie seiner am 22. Februar. Erst später deutete man 'cathedra' als bischöflichen Lehrstuhl und sah darin die Übernahme der römischen Kirche durch Petrus.«1
Wie so viele andere heidnische Bräuche fand auch diese okkulte Praktik aus dem Totenkult der heidnischen Antike Einlass in die römische Kirche, als sich im 4. Jh. ein Grossteil der christlichen Gemeinden mit der Welt und den heidnischen Kulten vermischte und die neue Religion, die römisch-katholische, hervorbrachte.
Weder Jesus noch die Apostel, weder Petrus noch Paulus lehren von einer christlichen Tradition, in der von einem leerstehenden Sessel bei Familien- oder kirchlichen Festen die Rede ist, welcher ! aufgestellt werden muss und auf dem ein Toter unsichtbar anwesend sein soll. Wir lesen auch nicht, dass die Christen eine solch okkulte, heidnische Tradition übernehmen und in die Verkündigung einbauen sollten. Diese unchristliche, widergöttliche Sitte ist verwerflich. Christen können mit einer solchen Tradition keine Gemeinschaft pflegen, mag diese Tradition auch die besten ökumenischen Interpreten der Welt aufziehen lassen. Traditionen mit solchen Wurzeln sind Gott ein Greuel!
Als schändlicher Götzendienst und gotteslästerliche Praxis entstand schon im frühen Mittelalter das Messopferlesenlassen für die Verstorbenen gegen Barzahlung. Menschliche Handelsraffinesse wurde auf die Ewigkeit verlagert. Wer Geld hatte, konnte einen im Fegefeuer qualvoll leidenden Angehörigen helfen. Eine arme, geldlose Witwe jedoch konnte ihrem verstorbenen Mann nicht helfen. Mit vielen Gebeten, Opfern und Worten des Zuspruchs versuchte sie Tag und Nacht, ihren leidenden Mann zu trösten. Welch eine Tortur!
Daran ist von Rom aus bis heute nichts geändert worden. Geldquellen und Erbschaften würden versiegen. Viele geschäftstüchtige und mächtige römische Katholiken werden um ihre Kautionsgelder, die sie den Klöstern, Pfarrämtern und dem Vatikan hinterlassen, betrogen. Ein böses Erwachen steht ihnen bevor und noch viel mehr der röm.-kath. Geistlichkeit, die rund um die Uhr diesen Betrug mit Hingabe pflegt und laufend für die Seelenruhe Verstorbener Almosen und Gelder einkassiert.
Mit dem vollkommenen Ablass des »Apostolischen Stuhles«, des Papstes und der Ölung mit Generalabsolution wird der Sterbende oder bereits Verstorbene in die Ewigkeit entlassen. Der Himmel müsste ihm jetzt eigentlich offenstehen. Aber schon begegnen wir einem Widerspruch. Nach der Totenpraxis der römischen Kirche muss jeder ins Fegefeuer, an einen Ort der furchtbaren Qualen und Läuterungen. Der Beweis dafür ist das Beerdigungsmessopfer mit all den Erbarmungs- und Lossprechungsgebeten, die an Gott und die »Mutter Gottes« mit allen Heiligen gerichtet werden. Dieses Messopfer für die Seelenruhe des Verstorbenen kostet in der Schweiz gegenwärtig Fr. 10.-. Je mehr Priester beim Beerdigungsopfer teilnehmen, umso getrösteter sind die Angehörigen, weil dem Verstorbenen im Fegefeuer auch mehr und schnellere Erlösung zuteil wird. Jeder anwesende Priester hat das Recht auf SFr. 10.-.
Wer dem Verstorbenen schnellere Hilfe zukommen lassen will,  kann für einen Monat in einem Kloster täglich ein Messopfer darbringen lassen. Der Betrag beläuft sich bei uns auf SFr. 360.-. Man nennt diese Verstorbenenhilfe »Gregorianische Messe«.
Wer nebst all den gegebenen Geldern an Messopfern dem Verstorbenen im Fegefeuer noch mehr entgegenkommen will, bezahlt dem Pfarramt SFr. 500.-. Auf 25 Jahre wird jedes Jahr um die Zeit des Todestages ein Messopfer für die Seelenruhe des Verstorbenen dargebracht.
Vor dem 2. Vatik. Konzil (1962-65) bezahlten viele, vor allem die reicheren Leute, für ihre verstorbenen Angehörigen ewige Jahrzeiten. Jetzt sind die Jahrzeiten auf 25 Jahre beschränkt worden. In jenen Pfarreien, in welchen irgendwann ein Geldbetrag für ein ewiges Gedächtnis bezahlt worden ist, muss bis zum Weltuntergang der jeweils zuständige Pfarreiseelsorger für die Seelenruhe dieses, Verstorbenen an einem bestimmten Tag ein Messopfer darbringen und beten – auf ewig!
Für eine unvorstellbar grosse Zahl von Toten aus den letzten Jahrhunderten muss der jeweilige Priester das Messopfer darbringen. Es gibt aber zu wenig Tage im Jahr, um all dieser Verstorbenen im Fegefeuer zu gedenken. Vor wenigen Jahren beschloss daher die kirchliche Obrigkeit, dass alle Jahrzeiten, die in der Meinung auf ewig bezahlt worden sind, zusammengelegt werden müssen. In manchen Pfarreien nennt man diese Zusammenlegung »Grosses Jahrzeit«. Zwei bis dreimal im Jahr wird das Messopfer für die grosse Schar der Toten, die dementsprechend immer noch im Fegefeuer büssen, dargebracht.
Damit sind aber die Toten, die zu ihren Lebzeiten Jahrzeiten im Glauben und in der Meinung vorausbezahlten, dass jährlich an einem bestimmten Tag für sie allein das Messopfer dargebracht wird, betrogen. Hatten sie nicht vor ihrem Tode bereits den Geldbetrag bezahlt und sich ein Messopferdatum sichern lassen? Darum weigern sich heute auch manche kategorisch, dass andere Verstorbene am gleichen Messopfer teilhaben sollen. Sie glauben, dass mit dieser Zusammenlegung der Verstorbene weniger schnell aus dem Fegefeuer befreit wird. Dieser Protest ist voll verständlich, hatte der Vatikan früher doch bis in alle Details erklärt, welche Art und für wieviel Geld diese oder jene Hilfe dem Toten zukommen wird.
Pfarrer Dr. Bruno Lauber, Dekan, schreibt sachgerecht im Pfarrblatt von Salgesch, August / September 1990, Nr. 8/9,65. Jahrgang:
»Um allen Spendern von Gedächtnissen (Mess-Stipendien) gerecht zu werden, müssen meistens pro Tag mehrere Gedächtnisse angenommen und ausgekündigt werden. In unserem Dekanat gilt diesbezüglich im Einklang mit den allgemeinen kirchlichen Vorschriften seit 1982 folgende Regelung, die neu in Erinnerung gerufen wird:
1. Werden zwei oder mehr Stipendien für den gleichen Tag gegeben, wird eine Messe für alle in der Pfarrei gelesen, die anderen werden weitergegeben, z.B. an die Missionen, Klöster, pensionierte Priester usw.
2. Die ewigen Jahrzeiten werden weiterhin gelesen, weil wir die Verpflichtung angenommen haben sie werden aber nach 25 Jahren nicht mehr ausgekündigt.
... In den Richtlinien für die Neuregelung der Mess-Stipendien im Bistum Sitten von 1982 heisst es: 'Sinnvoll ist es, nicht nur Messen lesen zu lassen, sondern auch an Werktagen die Messe mitzufeiern.' «
 
Ablässe 'gewinnen'
All diese Messopfer (Ablässe mit Geld) genügen noch nicht, damit der Verstorbene der Erlösung entgegensehen kann. Ablässe, die der Papst verwaltet und verteilen kann, wie und wann er will, werden auch noch herbeigezogen.
Das neue Kirchenrecht lehrt im Can. 994 folgendes:
»Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbitteweise Verstorbenen zuwenden.«
In Can. 996 § 1 heisst es:
»Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein er darf nicht exkommunziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen I Werke im Stand der Gnade befinden.«
Wer einen Ablass »gewinnen« will, muss im Stande der Gnade sein, lehrt die römische Kirche. Dazu braucht es den Empfang des Sakramentes der Busse (Beichte). Ist das geschehen, kann man einen vollkommenen oder einen Teilablass (unvollkommenen Ablass) für sich oder die Verstorbenen gewinnen. Die Kirche lehrt darum in Can. 993:
»Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüssen ist, teilweise oder ganz befreit.«
Das neue Kirchenrecht bestätigt also die seit Jahrhunderten praktizierte Irrlehre des Ablasses und hält im Can. 992 fest:
»Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.«
Der Papst also masst sich das Recht an, über Sünden, die Gott möglicherweise vergeben oder nicht vergeben hat, als Genugtuung Sondersühneleistungen von den Gläubigen abzuverlangen, verbunden mit Geld, damit sie und die Verstorbenen erlöst werden.
Can. 995 § 2 sagt folgendes:
»Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.«
Menschen, die sich besonders brav an die Lehren des Vatikanstaates halten und danach leben, werden von den Päpsten heiliggesprochen. Diese Menschen haben zu Lebzeiten so viel Überschuss oder Überfluss an guten Werken getan (mehr als für ihr Seelenheil nötig war), dass der Papst diesen Überfluss für sich aufbewahrt im sogenannten Verdienst oder Genugtuungsschatz der Kirche (thesaurus ecclesiae). Den Überschuss dessen, was Jesus für die Menschen getan hat, bewahrt der Papst ebenfalls für sich auf und verteilt ihn wie, wann und an wen er will. Vollkommene Ablässe können seit der Neuregelung durch Papst Paul VI. (1963-1978) ausser bei Todesgefahr nur mehr einmal am Tag gewonnen werden. Vollkommene Ablässe, die besonders bevorzugt werden, sind der Jubiläurnsablass, Portiunkulablass (der in allen Pfarrkirchen gewonnen werden kann), der Allerseelen- und Sterbeablass usw.
 
Um einen vollkommenen Allerseelenablass für einen Verstorbenen gewinnen zu können, ist es Pflicht, sich an die vom Vatikan über den Bischof vorgeschriebenen Regeln zu halten. So z.B. an Allerheiligen:
Empfang der Sakramente der Beichte und Kommunion,
mit zusätzlichem Gräberbesuch, wobei die Gebetszahl je nach Ort variiert. So kommt einem Verstorbenen, der bereits zu Lebzeiten bei den Beichten Vergebung der Sünden zugesprochen bekam und beim Sterben die Generalabsolution erhielt, im Fegefeuer noch einmal einen vollkommenen Ablass zu.
Trotzdem lassen die Angehörigen weiter durch Geldspenden Messopfer für den Verstorbenen darbringen. Die Päpste und die Priesterschaft halten an diesem Kult fest, weil die Menschen im Zusammenhang mit ihren verstorbenen Angehörigen besonders verwundbar und für jedes Opfer bereit sind. In dieser Verfassung sind sie gerne bereit, Geld fliessen zu lassen.
Im November-Pfarrblatt 1990, Nr. 11, 65. Jahrgang, schreibt Dekan Dr. Lauber:
»Allerheiligen. Gebotener Feiertag ... 19.00 Uhr Abendmesse, anschliessend Totenehrung auf dem Friedhof. Ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen kann zu den gewohnten Bedingungen (Sakramentenempfang, Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters, Gräberbesuch) gewonnen werden, ab Allerheiligen mittags bis Allerseelen abends.«
 
Totenkult im 20. Jahrhundert
Der Totenkult findet seinen Höhepunkt im 20. Jahrhundert. Unzählige spiritistische Zirkel, okkulte Praktiken und Satanskirchen entstehen aus der röm.-kath. Heiligen-Totenmystik. Jährlich schiessen neue solcher Zirkel wie Pilze aus dem Boden, denen vor allem 111 Jugendliche zum Opfer fallen. Die unaufgeklärten röm.-kath. Eltern treiben aus Unwissenheit ihre Jugendlichen in dieses spiritistische Elend, das Gott ein Greuel ist.
Papst Pius X. (1903-1914) erlässt am 24. Juni 1914 ein Totendekret, den »toties quoties«-Ablass für die armen Seelen im Fegefeuer. Er verpflichtet darin die Mitglieder der römischen Kirche an Allerseelen (2. November), zu den gewohnten Bedingungen für die Seelen im Fegefeuer einen vollkommenen Ablass zu gewinnen. Sie können den ganzen Tag einen Ablass nach dem anderen gewinnen, darum »toties quoties«. In seinem unfehlbaren Entschluss bestimmt er, dass diese Regelung für immer zu gelten hat (»in perpetuum valiturum«). Doch Papst Paul VI. bestimmt am 29. November 1968 gegen den unfehlbaren Entscheid Pius X., dass an Allerseelen nicht mehr den ganzen Tag vollkommene Ablässe gewonnen werden können, sondern nur mehr ein einziger vollkommener Ablass (»enchridion indulgentiam«)! Ein launischer Gott, der Gott der römischen Kirche! Er ändert je nach Papst seine Meinung!
Papst Benedikt XV. (1914-1922) verfügt in seiner Apostolischen Konstitution (Incruentum altaris sacrificium) vom 14. August 1915, dass jeder Priester am Allerseelentag für die Verstorbenen dreimal das hl. Messopfer darbringen darf, und dass jeder Altar für diesen Tag mit dem Privileg zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses für die Verstorbenen ausgestattet ist. Dieses Vorrecht,
»das in früheren Jahrhunderten nur Ordenspriestern im Königreich Aragon und dann in ganz Spanien und Portugal und schliesslich auch in den lateinamerikanischen Ländern erteilt worden war, für alle Priester der gesamten Weltkirche fügte Papst Benedikt XV noch den Wunsch an, es möchte doch jeder Priester auch 'gern und eifrig' von diesem besonderen Privileg der dreimaligen Messfeier für die Armen Seelen am Allerseelentag Gebrauch machen.«2
Papst Pius XI. (1922-1933) ordnet am 21. Oktober 1923 im Schreiben »Prope adsunt dies« besondere Gebete für die Toten an. Darin schreibt der Papst:
»Schon stehen die Tage bevor. Deren jährliche Wiederkehr dem religiösen Leben des christlichen Volkes (gemeint ist das röm.-kath. Volk) neuen Auftrieb zu geben pflegt... Zweifellos handelt die Kirche dabei im Einklang mit dem überaus trostvollen Dogma des katholischen Glaubens von der Gemeinschaft der Heiligen. Die engen Bande nämlich, die uns einerseits mit den Seligen im Himmel und andererseits mit den büssenden Seelen im Fegefeuer verbinden, bringen für uns ganz natürlich folgende zwei Verpflichtungen mit sich: jenen müssen wir ausser unseren Glückwünschen zu ihrer Aufnahme in die ewige Glorie auch unsere inständigen Bitten vorbringen, damit sie uns ihren Schutz nicht verweigern, um ein wahrhaft christliches Leben zu führen, diesen aber müssen wir durch unser Fürbittgebet, vor allem jedoch durch das gottgefällige Messopfer Erleichterung verschaffen... Zwar ist es fast unmöglich, dass in gesund veranlagten Herzen die menschliche Anteilnahme am Schicksal der Verstorbenen gänzlich schwindet. Dennoch können wir rings um uns beobachten, wie bei den meisten Menschen das Andenken an die Toten allmählich verblasst, ja sogar ganz erlischt...
Ja, der Gedanke an diese Toten erfüllt Uns (Papst und sein 'Gott') mit besonders schmerzlicher Wehmut, haben Wir doch allen Grund, zu befürchten, dass auch sie in folge der Nachlässigkeit jener, die einst ihre teuren Angehörigen waren, den liebevollen Beistand und das fürbittende Gebet entbehren...
Diese allumfassende Gebetsgemeinschaft wird einerseits für diese vielgeliebten Söhne den Abbruch der beseligenden Gottesschau beschleunigen und andererseits Kraft einer tieferen Verwurzelung der Liebe, dieses Bandes der Vollkommenheit, in den Herzen der Lebenden dazu beitragen, dass bald der Friede Christi im Reich Christi verwirklicht werde und überall aufleuchte.
Daher ist es Unser dringlichster Wunsch, dass anlässlich des bevorstehenden Allerheiligenfestes ein grosser Feldzug des Gebetes und des Sühneeifers nach den oben bezeichneten Meinungen durchgeführt werde. Wir hoffen fest, dass dabei das Beispiel der Gläubigen der Stadt Rom den ganzen katholischen Erdkreis zu einem frommen Wetteifer herausfordert.«3
Der röm.-kath. Theologe Ludwig Ott schreibt in seinem Lehrbuch »Grundriss der Dogmatik«:
»Der Ablass in seiner heutigen Form ist im 11. Jahrhundert entstanden.«4
Der röm.-kath. Theologe Jedin bestätigt:
»Seit dem 11. Jahrhundert ist er kirchliche Praxis.«5
Messgelder wurden nicht nur für die verstorbenen Angehörigen entrichtet. Das neue Kirchenrecht spricht in Canon 945-958 ausführlich über den Messstipendienkult.
In vielfältiger Weise soll »nach Meinung der Gläubigen« (Can 945 § 2) oder »nach den Meinungen« (Can 948) für das abgegebene Geld das Messopfer (Eucharistie) dargebracht werden.
Wer berechnet die jeweilige Geldsumme für eines oder mehrere Messopfer? Canon 950 sagt:
»Wenn eine Geldsumme für die Applikation von Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen, ausser es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmässig zu vermuten.«
Canon 952 hält fest:
»§ 1. Dem Provinzialkonziloder dem Konvent der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe zu geben ist es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein geringeres.
§ 2. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten.
§ 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordens institute müssen sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäss den §§ 1 und 2 halten.«
 
Mit Erlaubniss - EP - 11/2002
[1] Adam: Das Kirchenjahr, Herder, S. 199
[2] Holböck: Fegfeuer. Christiana-Verlag, S. 153
[3] Ebd., S. 153-155
[4] Ott: Grundriss der Dogmatik, Herder, S. 526
[5] Jedin: Handbuch der Kirchengeschichte, Herder, Bd. IV., S. 44
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  ©   Gregor DALLIARD |